Lohnpfändung: So wird der pfändbare Betrag berechnet
Pfändungstabelle, Freibeträge, Unterhaltspflichten – die Mathematik hinter dem Brief vom Gerichtsvollzieher.

Lohnpfändung klingt nach „alles weg" – ist es aber nicht. Das deutsche Recht schützt einen erheblichen Teil des Einkommens als Existenzminimum. Wer die Berechnung versteht, kann sehr viel besser einschätzen, was am Monatsende bleibt.
Die Pfändungstabelle
Maßgeblich ist die amtliche Pfändungstabelle, die alle zwei Jahre aktualisiert wird. Sie zeigt, wie viel vom Nettoeinkommen bei welcher Anzahl unterhaltspflichtiger Personen pfändbar ist – und wie viel geschützt bleibt.
Freibeträge für Unterhalt
Jede unterhaltspflichtige Person erhöht den geschützten Betrag deutlich – Kinder, Ehepartner ohne eigenes Einkommen, in seltenen Fällen auch Eltern. Wer diese Freibeträge nicht beantragt, verliert oft mehrere hundert Euro pro Monat zu Unrecht.
Sonderzahlungen, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld
Urlaubsgeld ist nach § 850a Nr. 2 ZPO in dem Umfang unpfändbar, in dem es üblich gewährt wird. Weihnachtsgeld ist bis zur Hälfte des monatlichen Bruttoeinkommens, höchstens jedoch bis zu einem im Gesetz festgelegten Betrag geschützt. Beides wird in der Praxis nicht immer korrekt berücksichtigt – ein Blick in die Abrechnung lohnt sich.
Was tun, wenn die Pfändung zu hoch ist?
Das Vollstreckungsgericht kann den Pfändungsfreibetrag auf Antrag anheben – etwa wegen besonderer Belastungen wie chronischer Krankheit oder hoher Mietkosten (§ 850f ZPO). Ob ein solcher Antrag Aussicht auf Erfolg hat, hängt vom Einzelfall ab.
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